Artikel der ITI

Rev. Mai 2025

I. Name, Sitz, Zweck

Artikel 1: Name, Sitz

Unter dem Namen ITI International Team for Implantology (Internationales Team für Implantologie) (nachfolgend ITI genannt) besteht ein Verein im Sinne dieser Statuten und Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Domizil des Vereins ist Basel, Schweiz.

Artikel 2: Zweck

Die Ziele der ITI sind die Förderung und Verbreitung von Wissen über Implantate zahnmedizin und die damit verbundenen Fachgebiete durch Ausbildung, Forschung und den Austausch zwischen Fachleuten.

Diese Ziele werden durch die ITI-Philosophie erreicht, die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit, Unabhängigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Patienten durch eine gemeinnützige akademische organisation aus Klinikern und Forschern umfasst.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral. Die Amtssprache der ITI ist Englisch.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3: Allgemeine Voraussetzung

Natürliche Personen, die über die in Artikel 5 definierten entsprechenden Qualifikationen verfügen und daran interessiert sind, sich an allen Aspekten der ITI-Gemeinschaft zu beteiligen, können als Members oder Fellows des ITI aufgenommen werden.

Artikel 4: Kategorien von mitgliedschaft

Die beiden Kategorien von mitgliedschaft sind:

a. Members

b. Fellows

Innerhalb dieser beiden Kategorien können vom Vorstand bei Bedarf weitere Bezeichnungen hinzugefügt werden.

Artikel 5: Anforderungen an ITI mitgliedschaft

Mitgliedschaft steht Fachleuten offen, die ein ausdrückliches Interesse an einem beliebigen Aspekt der Implantologie zahnmedizin und den damit verbundenen Bereichen bekunden, am ITI teilnehmen möchten und sich zu dessen Grundsätzen und Verpflichtungen bekennen. Mitgliedschaft ist zwar international bei ITI Headquarters in Basel registriert, basiert jedoch in erster Linie auf der lokalen und/oder regionalen Teilnahme an ITI-Aktivitäten.

Artikel 6: Voraussetzungen für das ITI-Stipendium

Um für die Kategorie „Fellow“ im ITI nominiert zu werden, muss ein Kandidat ein hohes Maß an Aktivität in mindestens einem der folgenden Bereiche nachweisen:

  • Ausbildung: Dentalimplantologische Weiterbildung, sei es institutionell angesiedelt oder im Bereich der organisierten Fortbildung.
  • Forschung: Dokumentierte Veröffentlichungen zu publikation in wissenschaftlichen/von Fachkollegen begutachteten Zeitschriften zu Themen, die mit dem allgemeinen Bereich der Implantate zahnmedizin in Zusammenhang stehen.
  • Leadership: Leadership in internationalen, nationalen oder regionalen zahnmedizinischen Fachverbänden (organizations).

Nominierten für eine Fellowschaft muss anerkannt werden, dass sie das ITI, seine Ziele und seine Philosophie unterstützen.

Nominierungen für das Stipendium dürfen ausschließlich von ITI Fellows mit mindestens vierjähriger Dienstzeit vorgenommen werden. Jede Nominierung muss von zwei weiteren ITI Fellows unterstützt werden und die Zustimmung des Sektion-Leadership-Teams des Sektion erhalten, dem der Nominierte angehört.

Der Nominierende ist verantwortlich für:

a. Sicherstellen, dass das Sektion- und Leadership-Team die Nominierung genehmigt,

b. Die Verfügbarkeit der beiden Unterstützer; beide Unterstützer müssen ihre Unterstützung für die Nominierung gegenüber ITI Headquarters jeweils schriftlich bestätigen,

c. Vorlage eines aktuellen, vom Nominierten ausgefüllten curriculum-Lebenslaufs sowie

d. Einreichung der vollständig ausgefüllten Nominierung in der von ITI Headquarters vorgeschriebenen Form.

ITI Headquarters prüft alle Nominierungen auf Vollständigkeit und Einhaltung des Nominierungsverfahrens für Stipendien und übermittelt dem Vorstand seine Rückmeldung.

Fellows, die mindestens 15 Jahre in Folge aktiv zum ITI beigetragen haben, können von ihrem Sektion gemäß den bei ITI Headquarters erhältlichen Richtlinien und nach Genehmigung durch den Vorstand für die Ernennung zum Senior Fellow vorgeschlagen werden.

Personen, die sich um das ITI in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern (Fellow) ernannt werden.

Artikel 7: Stornierung von mitgliedschaft oder eines Stipendiums

Mitgliedschaft oder das Stipendium wird aus folgenden Gründen gestrichen:

a. Der Austritt eines Mitglied- oder Fellow-Mitglieds. ITI Headquarters muss über diesen Austritt schriftlich informiert werden. Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wurde, muss entrichtet werden.

b. Die Feststellung durch den Vorstand, dass ein Mitglied oder Fellow gegen die Interessen des ITI gehandelt hat, wegen einer Straftat verurteilt wurde oder gegen die Satzung verstoßen hat. Die Aufhebung eines mitgliedschaft oder einer Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

c. Nichtzahlung des Jahresbeitrags bis zum vom Vorstand festgelegten Fälligkeitsdatum.

Artikel 8: Rechte und Pflichten von Members und Fellows

Members und Fellows haben folgende Rechte und Pflichten:

a. Die vom ITI festgelegten Behandlungsgrundsätze sind von den Members und Fellows einzuhalten.

b. Die Mitarbeiter der Abteilungen Members und Fellows verpflichten sich zu einem freundlichen und loyalen Umgang miteinander.

c. Die Fortschritte, die einzelne Members oder Fellows im Rahmen des Implant-Programms zahnmedizin in praktischen oder wissenschaftlichen Bereichen erzielen, sollten allen Members und Fellows des ITI zugänglich gemacht werden. Die Fellows müssen sich bemühen, sich gegenseitig so gut wie möglich zu unterstützen.

d. Members und Fellows sind verpflichtet, die vereinbarten Beiträge innerhalb der vom Vorstand festgelegten Frist zu entrichten. Ehrenmitglieder der Kategorie Fellow sind von der Beitragszahlung befreit.

e. Members und Fellows sollen nach Möglichkeit an den Sektion-Sitzungen, den ITI-Kongressen und den Welt-Symposien teilnehmen. Darüber hinaus sollen Fellows nach Möglichkeit an den ITI-Jahrestagungen teilnehmen.

f. Fellows besitzen Stimmrecht und sind berechtigt, auf der Generalversammlung Anträge einzubringen. Members sind nicht berechtigt, auf der Generalversammlung Anträge einzubringen oder abzustimmen.

g. Fellows sind wählbar oder ernennbar als Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse des Vereins.

h. Fellows, die im Vorstand oder in einem Ausschuss tätig sind, müssen sich damit einverstanden erklären, dass die geistigen Eigentumsrechte an den Ideen, die bei Sitzungen dieser Ausschüsse ausgetauscht werden, dem ITI zustehen.

Artikel 9: Mitgliedschaft-Gebühren

Die Jahresbeiträge für Members und Fellows richten sich nach den lokalen Verbraucherpreisindizes und Marktbedingungen sowie nach der Kaufkraftparität. Die Jahresbeiträge werden zudem in anderen Währungen als Schweizer Franken erhoben, wie von ITI Headquarters festgelegt.

Bei ITI Sektionen werden die Jahresbeiträge von den Teams Sektion und Leadership vorgeschlagen und jährlich von ITI Headquarters genehmigt.

In Gebieten, in denen kein ITI Sektion eingerichtet wurde, werden die jährlichen Beiträge durch ITI Headquarters festgelegt.

III. Organisation des Vereins

Artikel 10: Exekutivorgane

Die geschäftsführenden Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung

Der Vorstand

c. Die Wirtschaftsprüfer

die Generalversammlung

Artikel 11: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Fellows zusammen. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Den Jahresbericht des Präsidenten sowie den Jahresabschluss (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz) zu genehmigen;
  • den members des Verwaltungsrats die Haftung zu entbinden;
  • Den vom Vorstand nominierten Präsidenten zu wählen und abzuberufen;
  • Zu wählen und abzuberufen den gewählten Präsidenten sowie die Vorsitzenden des ITI-Ausschusses und von der Geschäftsleitung nominierte interne/externe Fachexperten;
  • Die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
  • Die Annahme und Änderung der Satzung;
  • um Beschlüsse zu fassen, die gesetzlich oder durch die Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden;
  • Zur Auflösung des Vereins.

Artikel 12: Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ermöglicht es den Fellows des ITI, ihre in Artikel 10 aufgeführten Rechte jährlich auszuüben. Die Abstimmung in der Generalversammlung kann elektronisch oder im Rahmen einer Präsenz- oder Online-Sitzung erfolgen. Eine außerordentliche Generalversammlung wird entweder vom Vorstand einberufen oder auf Antrag, der von einem Fünftel der Fellows unterstützt wird, oder auf Antrag der Rechnungsprüfer.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einzuberufen.

Artikel 13: Organisation der Generalversammlung

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin; in dessen bzw. deren Abwesenheit übernimmt der designierte Präsident bzw. die designierte Präsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstands diese Aufgabe.

Die schriftliche Benachrichtigung über eine bevorstehende Generalversammlung, einschließlich der Tagesordnung, muss vom Vorstand mindestens 28 Tage im Voraus versandt werden.

Beschlüsse der Generalversammlung müssen protokolliert und vom Vorsitzenden oder dem zuständigen Vorstandsmitglied mitglied sowie vom Verfasser des Protokolls unterzeichnet werden.

Artikel 14: Beschlüsse der Generalversammlung

Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, unabhängig von der Anzahl der abstimmenden Fellows. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Verabschiedung und Änderung der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Eine geheime Abstimmung kann von einem einzelnen Fellow beantragt werden.

b) Der Verwaltungsrat

Artikel 15: Zweck des Verwaltungsrats

Der Vorstand ist dafür verantwortlich, das Wohlergehen der organisation sicherzustellen. Er leitet die Angelegenheiten gemeinsam und strategisch auf nachhaltige Weise und berücksichtigt dabei die Interessen der Generalversammlung, der Ausschüsse sowie der Sektionen und der ITI Headquarters.

Artikel 16: Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Vorstand besteht aus:

Der Präsident

b. Der gewählte Präsident (sofern gewählt und im Amt)

c. Die Vorsitzenden der ITI-Ausschüsse

d. Bis zu zwei interne/externe Fachexperten nach Bedarf

e. Eine Person, die den Vorstand oder die Geschäftsleitung der Straumann Holding (nachstehend “Straumann”) vertritt

Artikel 17: Wahl, Ernennung und Amtszeit des Verwaltungsrats

Der Präsident, der designierte Präsident, die Vorsitzenden der ITI-Ausschüsse sowie bei Bedarf bis zu zwei interne bzw. externe Fachexperten werden vom Verwaltungsrat nominiert und von der Generalversammlung gewählt. Die mitglied, die den Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung von Straumann vertritt, wird von Straumann ernannt. Alle mitglied-Vertreter im Vorstand sind stimmberechtigt.

Jede Amtszeit als mitglied des Vorstands beträgt ein bis vier Jahre, wie vom Vorstand festgelegt. Mitglieder können maximal zwei Amtszeiten absolvieren, es sei denn, sie werden zum Präsidenten nominiert; in diesem Fall können sie zwei weitere Amtszeiten als designierter Präsident und als Präsident absolvieren. Der Präsident kann nicht für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit eines mitglied-Mitglieds, mit Ausnahme des Präsidenten, verlängert werden. Für Vertreter von Straumann gilt keine Amtszeitbegrenzung.

Das Amt des designierten Präsidenten und des Präsidenten kann nur von einem Fellow bekleidet werden. Die Amtszeit als Präsident beträgt zwei bis vier Jahre, wie vom Vorstand festgelegt.

Mindestens ein Jahr vor dem Ausscheiden des Präsidenten wird ein Präsidenten-Elect vom Vorstand nominiert und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Am Ende der Amtszeit des amtierenden Präsidenten übernimmt der Präsident-Elect dann das Amt des Präsidenten. Sollte die Generalversammlung den Kandidaten des Vorstands nicht genehmigen, wird der Vorstand einen alternativen Kandidaten zur Genehmigung durch die Generalversammlung nominieren.

Artikel 18: Befugnisse und Pflichten des Verwaltungsrats

Der Vorstand ist mit der Leitung des Vereins sowie mit der Aufsicht über ITI Headquarters und dessen Geschäftsführung betraut. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • die strategische und operative Ausrichtung des Verbandes zu überwachen, während ITI Headquarters die erfolgreiche Umsetzung der Ziele des ITI gemäß den vom Vorstand erlassenen erforderlichen Richtlinien und Vorschriften sicherstellt;
  • zur Festlegung des organisation des Vereins, insbesondere des organisation der ITI-Zentrale, wie in der Satzung dargelegt;
  • Strategien für alle ITI-Aktivitäten genehmigen;
  • Zur Genehmigung des Jahresabschlusses und des Budgets;
  • Genehmigung neuer Fellows;
  • die Nominierung des Präsidenten, des designierten Präsidenten, der Mitglieder des Ausschusses Chair sowie von bis zu zwei internen bzw. externen Fachexperten zur Bestätigung durch die Generalversammlung;
  • den Ausschuss members mit Ausnahme der Vertreter von Straumann gemäß den Bestimmungen der Satzung zu ernennen;
  • Zur Ernennung des Chefredakteurs der ITI-Zeitschrift “Forum Implantologicum”;
  • den Geschäftsführer (CEO) des ITI zu bestellen, zu beurteilen und abzuberufen sowie Handlungsvollmacht zu erteilen;
  • Zur Zuweisung von Mitteln an die ITI-Ausschüsse und Projekte;
  • Alle Jahresbudgets genehmigen;
  • Zur Behandlung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Präsident und der designierte Präsident sind jeweils zeichnungsberechtigt, sofern die Unterschrift von einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats gegengezeichnet wird.

Der Verwaltungsrat ist befugt, bestimmte Befugnisse und Zuständigkeiten durch den Erlass entsprechender Vorschriften und/oder Richtlinien an seinen Präsidenten, an ein oder mehrere members des Verwaltungsrats, an Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder an die Geschäftsführung von ITI Headquarters zu übertragen. Alle von den Ausschüssen erlassenen und/oder geänderten Vorschriften, Richtlinien, Handbücher und ähnliche Dokumente müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

Artikel 19: Organisation des Verwaltungsrats

Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident; in dessen Abwesenheit übernimmt der designierte Präsident (sofern dieser gewählt wurde und sein Amt bereits angetreten hat) oder ein anderes Mitglied des Vorstands diese Aufgabe.

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern; die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit, durch den designierten Präsidenten, oder wenn ein mitglied des Vorstands eine Sitzung beantragt. Die Tagesordnung für die Sitzung ist mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Alle erforderlichen Unterlagen zur Ergänzung der Tagesordnung sind gleichzeitig einzureichen.

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der mitglieds anwesend ist. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden mitglieds gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand kann Beschlüsse und Entscheidungen im Umlaufverfahren (per Brief, Fax, E-Mail usw.) mit der Mehrheit seiner mitglieds fassen, sofern kein mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Über die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

Die Geschäftsführung von ITI Headquarters sowie die erforderlichen Sekretariatsmitarbeiter können nach Ermessen des Verwaltungsrats an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, haben dabei jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 20: Vergütung der members des Verwaltungsrats

Die members des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Vereins entstehen, sowie auf eine ihrem Tätigkeitsumfang entsprechende Vergütung, deren Höhe vom Vorstand selbst festgelegt wird.

Artikel 21: Befugnisse und Pflichten des Präsidenten

Der Präsident hat folgende Befugnisse und Pflichten:

  • Einberufung von Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats;
  • Die Tagesordnung festzulegen und Berichte für alle Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats anzufordern;
  • Leitung aller Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats;
  • Stimmrecht bei Pattsituationen in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat zur Entscheidung bei Stimmengleichheit (Stichentscheidung);
  • Gremien über ihre Vorsitzenden mit Aufgaben zu betrauen;
  • Als offizieller Sprecher des ITI für externe Personen/Gruppen zu fungieren;
  • Als offizieller ITI-Sprecher auf ITI-Kongressen zu fungieren.

c) Die Wirtschaftsprüfer

Artikel 22: Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Aufgaben

Die Hauptversammlung wählt eine oder mehrere unabhängige Personen zu Prüfern. Juristische Personen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können zu Prüfern gewählt werden. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

Sofern das schweizerische Recht keine ordentliche Revision vorschreibt, nehmen die Revisionsstelle eine eingeschränkte gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vor und erstatten zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag über das Ergebnis ihrer Prüfung.

IV. Ausschüsse

Artikel 23: Zweck der Ausschüsse

Die Ausschüsse entwickeln und gestalten in Zusammenarbeit mit ITI Headquarters Strategien im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Zielen und Leitlinien, die anschließend von Sektionen umgesetzt werden.

Artikel 24: Zusammensetzung der Ausschüsse

Das ITI hat drei Ausschüsse:

Forschungsausschuss

b. Bildungsausschuss

c. Leadership-Entwicklungsausschuss

Jeder Ausschuss setzt sich aus einem Fellow als Vorsitzender, einer Reihe von Fellows und einem von Straumann benannten Straumann-Vertreter zusammen. Die Anzahl der im Ausschuss vertretenen Fellows wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 25: Wahl, Ernennung und Amtszeit der Ausschüsse

Der Ausschuss Vorsitzender wird vom Verwaltungsrat nominiert und von der Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses member werden vom Verwaltungsrat ernannt. Der Vertreter von Straumann wird von Straumann ernannt.

Die Amtszeit eines mitglied-Mitglieds eines Ausschusses beträgt ein bis vier Jahre, wie vom Verwaltungsrat festgelegt. mitglied-Mitglieder eines Ausschusses können maximal zwei Amtszeiten absolvieren. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden. Für den Vertreter von Straumann gilt keine Amtszeitbegrenzung.

Artikel 26: Befugnisse und Pflichten der Ausschüsse

  • Der Forschungsausschuss legt alle forschungsorientierten Aktivitäten, die vom ITI unterstützt werden, fest und überwacht diese.
  • Der Bildungsausschuss legt alle bildungsbezogenen Aktivitäten des ITI fest und überwacht sie.
  • Der Leadership-Entwicklungsausschuss legt alle Aktivitäten im Zusammenhang mit leadership fest und überwacht diese, einschließlich Scholarship-Programm.

Artikel 27: Organisation der Ausschüsse

Den Vorsitz in jedem Ausschuss hat der Ausschuss Vorsitzender inne; in dessen Abwesenheit übernimmt ein anderes Mitglied des Ausschusses mitglied den Vorsitz.

Die Tagesordnung für Ausschusssitzungen ist schriftlich vor der Sitzung bekannt zu geben. Alle erforderlichen ergänzenden Unterlagen zur Tagesordnung sind gleichzeitig einzureichen.

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der members anwesend ist. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden members gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzender den Ausschlag. Der Ausschuss kann Beschlüsse fassen und Resolutionen verabschieden, indem er diese im Umlaufverfahren (per Brief, Fax, E-Mail usw.) mit der Mehrheit seiner members verabschiedet. Über die Beschlüsse und Resolutionen des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen.

V. ITI Headquarters

Artikel 28: Zweck von ITI Headquarters

ITI Headquarters ist die Verwaltungs-, Dienstleistungs- und Koordinierungsstelle für das ITI, den Vorstand, die Ausschüsse und das Sektionen. ITI Headquarters fungiert als Verbindungsstelle zwischen diesen drei Gremien.

ITI Headquarters unterstützt den Vorstand bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung, entwickelt und gestaltet Strategien in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen und unterstützt Sektionen bei deren Umsetzung.

Artikel 29: Befugnisse und Pflichten von ITI Headquarters

Der Vorstandsvorsitzende ist dafür verantwortlich, ITI Headquarters in enger Abstimmung mit dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem ITI Headquarters-Team strategische, finanzielle und operative leadership zu gewährleisten.

Der Geschäftsführer trägt die operative Verantwortung für die Angelegenheiten des ITI-Verbands und der ITI-Stiftung. ITI Headquarters fungiert zudem als Schnittstelle zu Straumann.

Der Vorstandsvorsitzende hat die direkte Zuständigkeit für den Personalbedarf und die Leistung der Mitarbeiter innerhalb von ITI Headquarters und ist dafür verantwortlich, dem Verwaltungsrat jährlich einen Bericht über die Personalausstattung vorzulegen.

Der CEO ist verantwortlich für die Erstellung eines Geschäftsplans für einen vom Vorstand festgelegten Zeitraum und für die jährliche Vorlage des Plans sowie einer Bewertung seiner Umsetzung vor dem Vorstand.

Der Vorstandsvorsitzende legt dem Vorstand einen Jahresbericht und Haushaltsplan vor.

VI. ITI Sektionen

Artikel 30: Zweck von ITI Sektionen

Zum Zwecke der Ausbildung und des Wissensaustauschs richtet der Vorstand auf Antrag an ITI Headquarters die ITI Sektionen ein.

ITI Sektionen setzt die von den Ausschüssen festgelegten Strategien in Zusammenarbeit mit ITI Headquarters und im Einklang mit der vom Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Ausrichtung um. Sektionen ist befugt, die Strategien anzupassen, um die Wirkung von ITI auf lokaler Ebene zu maximieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats.

ITI Sektionen besteht aus gleichgesinnten Fachleuten mit Schwerpunkt auf Implantaten zahnmedizin, die Mitglieds und Fellows des ITI sind. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sektion sowie die Teilnahme an deren Treffen und Aktivitäten richtet sich nach der von jedem Fellow und Mitglied angegebene Korrespondenzadresse. Fellows und Mitglieds steht es frei, an den Aktivitäten jeder beliebigen ITI Sektion teilzunehmen.

Artikel 31: Zusammensetzung der ITI-Teams Sektion und Leadership

ITI Sektionen werden von einem Sektion-Leadership-Team geleitet, das für die organisation und die Koordination aller Sektion-Aktivitäten verantwortlich ist. Das Sektion-Leadership-Team besteht je nach Größe des Sektion aus bis zu fünf members, darunter:

a. Vorsitzender

b. Bildungsdelegierter

c. Study Club-Koordinator

d. Young ITI-Beauftragter

e. Sektion-Manager

Der Vorstand legt drei Größenklassen fest (klein, mittel und groß). Das Sektion-Leadership-Team jedes Sektion besteht aus einem Sektion-Vorsitzender, einem Bildungsbeauftragten und einem Sektion-Manager. Mittlere und große Sektionen-Einheiten umfassen zudem einen Study Club-Koordinator. Darüber hinaus verfügen große Sektionen-Einheiten über einen Young ITI-Delegierten.

Artikel 32: Wahl, Ernennung und Amtszeit der Sektion- und Leadership-Teams

Der Sektion, der Vorsitzender, der Bildungsbeauftragte und der Study Club-Koordinator sind alle Fellows dieses Sektion und werden von den Fellows des Sektion gewählt. Der Young ITI-Delegierte ist ein Fellow oder ein Mitglied dieses Sektion. Der Sektion-Manager wird von Straumann ernannt, nachdem Straumann dem ITI einen entsprechenden Kandidaten vorgeschlagen hat.

Die Wahl der Amtsträger des Sektion erfolgt in einer Weise, die von den Fellows des Sektion gemäß den vom ITI Headquarters festgelegten Verfahren bestimmt wird.

Bewerber für Positionen im Sektion- und Leadership-Team müssen Folgendes nachweisen können:

  • Unterstützung der ITI, ihrer Ziele und Philosophie
  • Verständnis der aktuellen strategischen Ausrichtung der ITI
  • Vision und zu erreichende Ziele
  • Geeignete Fachkenntnisse und Erfahrung

Bei der Abhaltung einer Fellow-Versammlung oder bei Wahlen der Sektion-Amtsträger müssen die Fellows der Sektion spätestens 28 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin schriftlich über den Termin informiert werden. Nur die Fellows dieses Sektion sind stimmberechtigt, und es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Sektion-Amtsträger können insgesamt bis zu acht Jahre im Sektion-Leadership-Team tätig sein. Jede Amtszeit beträgt gemäß den Bestimmungen des Sektion ein bis vier Jahre. In jeder leadership-Position darf nur eine Amtszeit absolviert werden. In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstands kann die Amtszeit eines Amtsträgers verlängert werden.

Artikel 33: Befugnisse und Pflichten des ITI Sektionen

Das Sektion- und Leadership-Team ist mit der Leitung des Sektion sowie der Durchführung von Bildungsmaßnahmen gemäß den vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien betraut.

Das Sektion- und Leadership-Team erstellt jährlich einen Strategieplan sowie einen Sektion-Maßnahmenplan und einen Haushaltsplan zur Vorlage beim Vorstand.

Der Sektion Vorsitzender ist dafür verantwortlich, die Ziele und die Philosophie des ITI zu wahren und die Einhaltung der Satzung sicherzustellen. Der Sektion Vorsitzender ist außerdem dafür zuständig, Fachleute, die ein ausdrückliches Interesse an irgendeinem Aspekt der Implantologie zahnmedizin und den damit verbundenen Bereichen bekunden, zu ermutigen, Members zu werden.

Der Bildungsbeauftragte ist verantwortlich für die Entwicklung eines Bildungsprogramms nach den wissenschaftlichen Prinzipien des ITI Education Committee und für die Genehmigung von Referenten für Fortbildungskurse.

Der Study Club-Koordinator ist für die Koordination und Unterstützung der verschiedenen Study Clubs innerhalb eines Sektion sowie für die Bewertung und den Vorschlag neuer Study Clubs für das Sektion verantwortlich. Der Study Club-Koordinator fungiert als Bindeglied zwischen dem Bildungsausschuss und den Study Club-Leitern des Sektion. In kleinen Sektionen werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Study Club-Koordinators vom Bildungsbeauftragten wahrgenommen.

Der Young ITI-Beauftragte vertritt die junge Generation im Sektion- und Leadership-Team. Der Young ITI-Beauftragte ist dafür verantwortlich, junge Talente innerhalb des Sektion zu identifizieren und zu fördern. Der Young ITI-Beauftragte ist außerdem für interne und externe Kommunikationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Sektion zuständig. In kleinen und mittelgroßen Sektionen-Einheiten werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Young ITI-Beauftragten vom Sektion- und Vorsitzender-Beauftragten wahrgenommen.

Der Sektion-Manager ist dafür verantwortlich, alle organizational-Angelegenheiten des Sektion in enger Abstimmung mit dem gesamten Sektion-Leadership-Team zu verwalten.

Das Sektion-Leadership-Team ist befugt, bestimmte Befugnisse und Zuständigkeiten an sein Vorsitzender, an ein oder mehrere members des Sektion-Leadership-Teams oder an Arbeitsgruppen zu delegieren, indem es entsprechende Vorschriften und/oder Richtlinien erlässt. Alle vom Sektion-Leadership-Team erlassenen und/oder geänderten Vorschriften, Richtlinien, Handbücher und ähnliche publikationen-Dokumente müssen von ITI Headquarters genehmigt werden.

Artikel 34: Organisation des ITI Sektionen

Die Teams „Sektion“ und „Leadership“ sind mit der Leitung des Programms „Sektion“ und der Durchführung der pädagogischen Aktivitäten betraut.

Den Vorsitz im Sektion-Leadership-Team hat der/die Vorsitzender inne; in dessen/deren Abwesenheit übernimmt der/die Bildungsbeauftragte oder ein anderer/eine andere mitglied des Sektion-Leadership-Teams den Vorsitz.

Das Sektion-Leadership-Team tritt so oft zusammen, wie es die geschäftlichen Erfordernisse erfordern; die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzender oder, in dessen Abwesenheit, durch den Bildungsbeauftragten, oder wenn ein mitglied des Sektion-Leadership-Teams um eine Sitzung bittet. Die Tagesordnung für die Sitzung ist vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Alle erforderlichen Unterlagen zur Tagesordnung sind gleichzeitig einzureichen.

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der mitglieds anwesend ist. Beschlüsse des Sektion-Leadership-Teams werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden mitglieds gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzender den Ausschlag. Das Sektion-Leadership-Team kann Beschlüsse fassen und Resolutionen verabschieden, indem es diese im Umlaufverfahren mit der Mehrheit seiner mitglieds verabschiedet, es sei denn, ein mitglied verlangt eine mündliche Diskussion. Über die Beschlüsse und Resolutionen des Sektion-Leadership-Teams ist ein Protokoll zu führen.

ITI Headquarters kann an den Teambesprechungen von Sektion und Leadership teilnehmen, hat dabei jedoch kein Stimmrecht.

Sofern es aufgrund seiner Größe und seiner Tätigkeiten gerechtfertigt ist, kann der Sektion eigene Ausschüsse bilden.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Sektionen nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine eigene Satzung erlassen.

In Gebieten, in denen noch kein ITI Sektion eingerichtet wurde, in denen jedoch eine Koordinierung der Bildungsaktivitäten erforderlich ist, kann der Vorstand einen ITI Fellow als Gebietskoordinator benennen.

VII. Finanzen

Artikel 35: ITI-Stiftung

Um ihre Ziele zu erreichen, arbeitet die ITI eng mit der ITI Foundation zusammen.

Artikel 36: Vermögenswerte

Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder und von Fellows für Verpflichtungen des ITI ist ausgeschlossen.

Nur das Vermögen der ITI haftet für ihre Verbindlichkeiten.
Die Finanzmittel des ITI setzen sich zusammen aus den mitgliedschaft-Beiträgen, Spenden, Einnahmen aus ITI-Aktivitäten, zweckgebundenen Mittelübertragungen der ITI-Stiftung sowie Erträgen aus dem Vermögen des Vereins.

Ehemalige und ausgeschlossene Fellows oder Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VIII. Vereinsjahr

Artikel 37:

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

IX. Liquidation

Artikel 38:

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so fungieren die Mitglieder des Vorstands als Liquidatoren. Ein etwaiger Liquidationsüberschuss ist einer anderen gemeinnützigen organisation-Organisation mit ähnlichem Zweck zuzuweisen.

X. Sonstiges

Artikel 39:

Zudem sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gültig.

 

Beschlossen von der Generalversammlung am 30. August 1987.
Waldenburg, September 1995 (Überarbeitung von Artikeln)
Waldenburg, August 1997 (Überarbeitung der Artikel)
Waldenburg, August 1998 (Überarbeitung der Satzung)
Gstaad, August 2003 (Überarbeitung der Artikel)
Stuttgart, August 2008 (Überarbeitung der Artikel)
Genf, April 2010 (Überarbeitung der Artikel)
Barcelona, August 2011 (Überarbeitung der Artikel)
Istanbul, April 2015 (Überarbeitung der Artikel)
Chicago, April 2016 (Überarbeitung der Artikel)
Basel, Mai 2017 (Überarbeitung der Artikel)
Amsterdam, April 2018 (Überarbeitung der Artikel)
Basel, Oktober 2020 (Revision der Artikel)
Rom, April 2022 (Überarbeitung der Artikel)
Mai 2023 (Überarbeitung der Artikel)
Mai 2024 (Überarbeitung der Artikel)
Mai 2025 (Überarbeitung der Artikel)